Vereinssatzung Grüner Markt e. V.

§ 1 Sitz des Vereins

  1. Der Verein führt den Namen „Grüner Markt“ e.V. im folgenden Verein genannt.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Fürth und ist im Vereinsregister eingetragen.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Ziele und Zweck des Vereins

  1. Der Verein ist ein Zusammenschluss der Anwohner und Gastronomen des Grünen Marktes sowie der angrenzenden Anwesen.
  2. Der Verein bezweckt die Förderung von Kunst, Integration und Kultur am Marktplatz (umgangssprachlich „Grüner Markt“) in Fürth.
  3. Ziel des Vereines ist es, das ohnehin sehr gute Miteinander der Anwohner noch weiter zu stärken und die zahlreichen Künstler und Musikgruppen des Marktplatzes zu gemeinsamen kulturellen Veranstaltungen und Aktivitäten zusammenzufassen. Die Zusammenarbeit mit Künstlern anderer Genres (Straßentheater, Poetry Slam etc.) wird angestrebt. Der Verein verfolgt keinerlei wirtschaftliche Interessen und alle Unternehmungen dienen der Gemeinnützigkeit. Zusätzlich zu kultureller Integration (Multi-Kulti) ist auch die Pflege der „Fürther Mundart“ ein Anliegen des Vereins. Vorgesehen sind von den Anwohnern selbst veranstaltete Aktivitäten und Events auf der städtischen Aktionsfläche „Grüner Markt“. Als Veranstaltungsort für Lesungen, Vernissagen, Kleinkunst, Jam-Session und eine wöchentlich stattfindende „offene Bühne“ stehen zusätzlich die am Marktplatz und in der Heiligenstraße ansässigen gastronomischen Einrichtungen und div. Hinterhöfen der Vereinsmitglieder zu Verfügung.
  4. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung in der jeweils gültigen Fassung.
  5. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  6. Mittel des Vereins dürfen ausschließlich für Satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Zuwendungen aus Mitteln des Vereins an Mitglieder sind ausgeschlossen.
  7. Es dürfen weiterhin keine Personen durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person oder Kooperation werden. Es gibt aktive Mitglieder, Fördermitglieder und Ehrenmitglieder. Fördernde Mitglieder und Ehrenmitglieder sind in der Mitgliederversammlung nicht stimmberechtigt.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Aktive Mitglieder haben das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden. Juristische Personen und Kooperationen haben eine Stimme. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck – auch in der Öffentlichkeit – und ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen und zu präsentieren.

§ 5 Beginn / Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitglieds. Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muss durch schriftliche Kündigung zu Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Der Ausschluss eines Mitglieds mit sofortiger Wirkung kann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grobem Maße gegen die Satzung, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vereinsausschluss zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Festgesetzt Jahresbeiträge der Mitglieder sind pro Kalenderjahr zu entrichten.

§ 7 Organe des Vereins

  1. Mitgliederversammlung
  2. Der Vorstand

§ 8 Vorstand

Der Vorstand besteht aus einem ersten und zweiten Vorsitzenden, einem Schriftführer und einem Kassier. Jedes Vorstandsmitglied ist berechtigt den Verein alleine nach außen, gegenüber Dritten, zu vertreten. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Vorstandsmitglieder bleiben in jedem Fall bis zur Neuwahl im Amt. Bei andauernder Verhinderung eines Vorstandsmitglieds übernimmt zunächst die Vorstandschaft kommissarisch dessen Aufgaben bis zur nächsten Mitgliederversammlung. Der Vorstand entscheidet in Vorstandssitzungen Beschlüsse mit einfacher Anwesenheit; über Vorstandssitzungen sind Protokolle zu fertigen. Der Vorstand darf ohne Zustimmung der Mitgliederversammlung, in Absprache mit dem Kassier, über Summen entscheiden, die im Einzelfall € 1000,- überschreiten. Der Kassier ist berechtigt finanzielle Abwicklungen im Sinne des Vereins bis zu einem Betrag von € 1000,- selbstständig und alleine zu tätigen. Bei Geschäften über € 1000,- hinaus, ist die Anwesenheit eines zweiten Vorstandsmitglieds zwingend notwendig.

§ 9 Mitgliederversammlung

Mindestens einmal jährlich hat eine Mitglieder-Hauptversammlung stattzufinden. Diese Mitgliederversammlung soll einmal im Kalenderjahr stattfinden. Außerordentliche Mitgliederversammlungen haben stattzufinden, wenn der Vorstand dies im Vereinsinteresse für notwendig hält oder eine außerordentliche Hauptversammlung auf schriftlichen Antrag von mindestens 25 % der Mitglieder, unter Angabe der Gründe, beantragt wird.
Hauptversammlungen sind grundsätzlich unter Einhaltung einer Mindestfrist von zwei Wochen schriftlich und unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung durch den Vorstand einzuberufen.
In der Mitgliederversammlung stimmberechtigt sind aktive Mitglieder soweit diese volljährig bzw. rechtsfähig und zum Zeitpunkt der Versammlung mindestens zwei Monate Vereinsmitglied sind. Ferner stimmberechtigt sind juristische Personen und Kooperationen mit jeweils einer Stimme.
Anträge zur Tagesordnung sind mindestens 5 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich an den Vorstand zu stellen. Beschlüsse in der Mitgliederversammlung sind mit einfacher Mehrheit der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder zu fassen. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
Einberufene Mitgliederversammlungen sind dann beschlussfähig, wenn mindestens 7 stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind. Eine schriftliche Abstimmung in der Mitgliederversammlung kann nur auf Verlangen von 1/3 der anwesenden Mitglieder gefordert werden. Änderungen des Vereinszwecks oder der Satzung sowie Beschlüsse über die Auflösung des Vereines bedürfen einer Mehrheit von 3/4 der in der Mitgliederversammlung erschienenen Mitglieder.
Über den Ablauf einer jeden Hauptversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen ist.

 

§ 10 Beirat aus Fachreferenten

Gestrichen

§ 11 Kassenprüfung

Über die Jahreshauptversammlung sind zwei Kassenprüfer für die Dauer von einem Jahr zu wählen, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu überprüfen sowie mindestens einmal jährlich den Kassenbestand des abgelaufenen Kalenderjahres festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben. Die Kassenprüfer haben in der Mitgliederversammlung auch die Vereinsmitglieder über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.

§ 12 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks, fällt das Vereinsvermögen an den Kinder & Jugendhospiz KHD im Hospizverein Erlangen, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden hat. Für Beschlüsse über die Verwendung des verbleibenden Vereinsvermögens ist zuvor die Stellungnahme des Finanzamts einzuholen.

§ 13 Gerichtstand / Erfüllungsort

Gerichtstand und Erfüllungsort ist Fürth/Bayern